Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 29 Persönliche Eignung
Stand: 30.04.2025
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
1.
Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
2.
wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 29 BBiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 24.08.2004 – 1 ABR 28/03Betriebliche Berufsbildung: Mitbestimmungsrecht der Auszubildendenvertretung bei der Entscheidung über die generelle Verkürzung der Ausbildungsdauer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.06.2025 – 6 TaBV 16/24
- ArbG Köln, 17.09.2014 – 20 Ca 803/14Zitiert von 2
- VG Schleswig, 22.11.2018 – 12 B 68/18Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 25.06.2026 – 3 MB 2/26Untersagung des Einstellens und Ausbildens von Auszubildenden wegen fehlender persönlicher Eignung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Berlin, 21.09.2022 – 3 K 52/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 02.04.2025 – 4 A 2580/24
- OVG NRW, 20.01.2025 – 4 B 48/22Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 31.10.2024 – 15 L 2141/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.